Die Satzung ist zuletzt am 17-03-2015 geändert worden.
§ 1 – Name und Sitz
Der Name des Klubs lautet ”Dansk-Tysk Industri- & Handelsklub” im Dänischen bzw. „Deutsch-Dänischer industrie- & Handelsklub“ im Deutschen. Er ist ein eingetragener Verein nach dänischem Recht. Seine Registernummer lautet: CVR 35 50 03 67. Sitz des Vereins ist Kopenhagen.
§ 2 – Zweck, Ziel und Organisationsform
Abs. 1. Der Zweck des Klubs ist die Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland. Der Klub ist Plattform für die Kontaktaufnahme von Wirtschaftsbeteiligten beider Länder, seien es Einzelpersonen, Unternehmen, Anstalten oder andere an wirtschaftlichen Fragestellungen Beteiligte. Der Klub ist branchenübergreifend und wendet sich an jedweden am Wirtschaftsleben Beteiligten, sei es aus Handel, Industrie, Dienstleistung, öffentlichen Institutionen oder anderem. Der Klub hat keine Gewinnerzielungsabsicht.
Abs. 2. Zur Erfüllung seines Zwecks veranstaltet der Klub unter anderem aber nicht abschließend Vorträge, Firmenbesuche, Diskussionen, Fortbildungen, Gesprächsrunden oder gegenseitige Besuche. Die Themen der Klubveranstaltungen sind vorrangig wirtschaftlich geprägt, können aber auch politische, kulturelle, soziale oder andere Bezüge haben. Erstrebt, aber nicht Voraussetzung ist, dass die Veranstaltungen einen Bezug sowohl zu Dänemark als auch zu Deutschland haben. Der Klub ist überparteilich und geprägt von wechselseitiger Fairness und Toleranz vor allem mit Blick auf Herkunft, Religion oder politische Weltanschauung.
Abs. 3. Zur Erreichung der Zwecke des Klubs kann der Vorstand einzelne lokale Abteilungen einrichten.
§ 3 – Mitgliedschaft
Abs. 1. Der Beitritt erfolgt vorrangig, soweit es dem Beitretenden technisch möglich ist, durch Anmeldung über die Website des Klubs unter der derzeitigen Adresse. www.dtih.dk. Nur im Ausnahmefall kann der Beitritt durch schriftliche Anmeldung gegenüber dem Vorstand (oder einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied) erklärt werden. Die Mitgliedschaft beginnt nach Bestätigung des Beitritts durch den Vorstand.
Abs. 2. Als Mitglieder können aufgenommen werden:
- Natürliche Personen (= persönliche Mitglieder).
- Unternehmen/Firmen jedweder Rechtsform und Größe, öffentliche Institutionen, Verbände oder ähnliche Einrichtungen, die eine Verbindung zu den Zielen und Zwecken des Klubs haben (= Firmenmitgliedschaft)
Natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Klub verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder erhalten den Status eines persönlichen Mitgliedes im Sinne der vorstehenden Ziffer 1. Ehrenmitglieder sind jedoch von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
Abs.3. Mitglieder des „Dansk-Tysk Industri & Handelsklub“ sind zugleich auch Mitglieder der „Dansk-Tysk Selskab“ („Deutsch-Dänische Gesellschaft“).
Abs. 4. Die persönliche Mitgliedschaft vermittelt das Recht, an den Veranstaltungen des Klubs teilzunehmen. Persönliche Mitglieder haben bei der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Die Firmenmitgliedschaft vermittelt das Recht, mit bis zu drei Firmenangehörigen an den Veranstaltungen des Klubs teilzunehmen. Firmenmitglieder haben bei der Mitgliederversammlung drei Stimmen; das Stimmrecht ist auf jedweden Firmenangehörigen übertragbar. Firmenmitglieder können bis zu drei Firmenangehörige als Kontakt-/Ansprechperson für das Firmenmitglied anmelden. Für die Pflege der von dem Firmenmitglied mitgeteilten Bestandsdaten ist das Mitglied selbst verantwortlich. Mitteilungen des Klubs erfolgen nur an die (bis zu) drei mitgeteilten Personen.
Persönliche und Firmenmitglieder dürfen nach entsprechender Anmeldung und Zustimmung beim Vorstand Gäste/Nicht-Mitglieder zu den Klubveranstaltungen mitbringen. Das gilt auch für die Mitgliederversammlung.
Abs. 5. Der Austritt aus dem Klub erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand (eMail ist ausreichend) mit mindestens einmonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres.
Abs. 6. Gerät ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags in Verzug, so kann der Vereinsvorstand das Mitglied ausschließen. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu mahnen und auf die Ausschlussmöglichkeit hinzuweisen.
Abs. 7. Die Mitglieder haften nicht für Verpflichtungen des Klubs. Kein Mitglied hat Anspruch auf Anteil am Vermögen des Klubs.
§ 4 – Beitrag
Der jährliche Beitrag – einschließlich des Beitrags für die Mitgliedschaft in der „Deutsch-Dänischen Gesellschaft“ – wird durch den Vorstand festgelegt. Der Beitrag darf den Jahresbetrag des Vorjahres jedoch nicht um mehr als 20% übersteigen.
Änderungen des Beitrages können auch auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Mitgliederversammlungen
§ 5 – Allgemeine Regeln
Abs. 1. Oberstes Organ des Klubs ist die Mitgliederversammlung und zwar jene, die vom Hauptvorstand für den gesamten Klub einberufen wird. Die gem. § 2 Abs. 3 gebildeten Abteilungen können zu gesonderten (Abteilungs-)Mitgliederversammlungen einberufen. Abteilungsversammlungen sind allein und vorrangig für die Wahl eines Abteilungsvorstandes zuständig und haben im Übrigen beratende und meinungsbildende Funktion. Auf Abteilungsversammlungen sind – soweit relevant – die Regelungen zu Mitgliederversammlungen entsprechend anzuwenden.
Die Leitung der Versammlung erfolgt durch ein Mitglied, welches nicht dem Vorstand angehört, und welches von der Versammlung zum Leiter gewählt wird.
Abs. 2. Die Versammlung wird nach Bedarf in deutscher oder dänischer Sprache abgehalten.
Abs. 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich vor Ende des Monats März statt.
Abs. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach den Regeln gemäß § 7 einberufen werden.
Abs. 5. Das Stimmrecht ist in § 3 Abs.4 geregelt.
Abs. 6. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anwesendes Mitglied übertragen werden. Etwaige Vollmachten sind dem Versammlungsleiter zu überreichen.
Abs. 7. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen es sei denn, dass vom Vorstand oder mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern eine schriftliche Abstimmung verlangt oder dies im Übrigen vom Versammlungsleiter bestimmt wird.
Abs. 8. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ausnahmen hiervon sind in §§ 11 und 12 geregelt.
Abs. 9. Gefasste Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und vom Klubvorsitzenden unterzeichnet wird.
§ 6 – Die ordentliche Hauptversammlung
Abs. 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist einberufen. Anträge und Vorschläge zur Tagesordnung von Mitgliedern zur Behandlung in der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens 7 Tage vor der Versammlung mitzuteilen.
Abs. 2. Vorschläge für die Wahl eines Mitglieds, das nicht auf der Versammlung persönlich anwesend ist, zum Vorstand sind nur dann zulässig, wenn mit dem Vorschlag eine schriftliche Einwilligung des Vorgeschlagenen vorgelegt wird.
Abs. 3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss umfassen:
1. Wahl des Versammlungsleiters.
2. Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Klubs im abgelaufenen Geschäftsjahr.
3. Vorlegung des geprüften Jahresabschlusses zur Genehmigung.
4. Wahl :
a) des Vorsitzenden
b) der übrigen Mitglieder des Vorstands
c) der 2 Ersatzmitglieder
d) der 2 Abschlussprüfer.
5. Etwaige Vorschläge des Vorstands oder der Mitglieder.
6. Verschiedenes.
Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann vom Versammlungsleiter geändert werden.
§ 7 – Außerordentliche Hauptversammlung
Abs. 1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abzuhalten:
- auf Beschluss des Vorstandes
- wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung verlangen.
Abs. 2. Die Einberufung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen.
Verwaltung Etc. Des Klubs
§ 8 – Vorstand
Abs. 1. Der Verein wird von einem Vorstand geleitet und rechtsgeschäftlich vertreten, der auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für den gesamten Klub gewählt wird (= Hauptvorstand) und einschließlich des Vorsitzenden aus fünf bis sieben Mitgliedern besteht (Firmenmitglieder können insofern nur durch eine einzelne Person im Vorstand vertreten sein). Darüber hinaus ist der/die jeweilige Vorsitzende einer gem. § 2 Abs. 3 gebildeten Abteilung festes Mitglied des Hauptvorstandes.
Der so gewählte Hauptvorstand besteht mindestens aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Kassierer/-in und einem/einer Schriftführer/-in, sowie mindestens einem und bis zu drei weiteren einfachen Vorstandsmitgliedern. Darüber hinaus können bis zu zwei Ersatzmitglieder dem Vorstand angehören.
Abs. 2. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Die Wahlperioden sollen nach Möglichkeit so festgelegt werden, dass höchstens die Hälfte des Vorstandes gleichzeitig ausscheidet oder wiedergewählt wird.
Abs. 3. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr nach Einberufung durch die/den Vorsitzende/-n oder, wenn diese/-r verhindert ist, durch die/den stellvertretende/-n Vorsitzende/-n, abgehalten. Im Übrigen ist eine Vorstandssitzung abzuhalten, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Abs. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
Abs. 5. Bei Vakanz eines Vorstandspostens während der Wahlperiode wird dieser von einem Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernommen. Ersatzmitglieder können, ohne ein Stimmrecht zu besitzen, an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Abs. 6. Der Vorstand kann Aufwendungen für seine Tätigkeit erstattet bekommen, wenn diese verhältnismäßig sind.
§ 9 – Zeichnungsregeln
Der Verein wird durch die/den Vorsitzenden allein oder gemeinschaftlich durch die/den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich mit einem anderen Mitglied des Hauptvorstandes vertreten. Der gesamte Hauptvorstand kann dem/der Kassierer/-in eine Bankvollmacht erteilen.
§ 10 – Jahresabschluss und Abschlussprüfung
Abs. 1. Das Geschäftsjahr des Klubs ist das Kalenderjahr.
Abs. 2. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand alsbald den Jahresabschluss für das vergangene Rechnungsjahr.
Abs. 3. Der Jahresabschluss ist von zwei Abschlussprüfern, von denen einer staatlich autorisierter Revisor oder registrierter Revisor sein muss, zu prüfen. Die Abschlussprüfer müssen das Vorhandensein der Aktiva feststellen und den Jahresabschluss mit einem Vermerk über die stattgefundene Prüfung und mit etwaigen Bemerkungen in diesem Zusammenhang versehen.
§ 11 – Satzungsänderungen
Abs. 1. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
Abs. 2. Eine Zweckänderung des Vereins kann nur unter den gleichen Voraussetzungen des § 12 vorgenommen werden.
§ 12 – Auflösung
Abs. 1. Die Auflösung des Klubs kann nur auf der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Abs. 2. Ist die erforderliche Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend oder vertreten, wird aber der Vorschlag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen, so beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen ein. In dieser Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Gültige Vollmachten für die erste der genannten Mitgliederversammlungen sind ebenfalls für die zweite Mitgliederversammlung gültig.
Abs. 3. Bei Auflösung des Vereins geht dessen Vermögen auf die „Dansk-Tysk Selskab“ (Deutsch-Dänische Gesellschaft) über oder wird, sofern diese Gesellschaft aufgelöst ist, nach Beschluss der Mitgliederversammlung, auf einen anderen gemeinnützigen Zweck übertragen.
§ 13 – Auslegung der Satzung
Diese Satzung wird auf Dänisch mit einer Übersetzung ins Deutsche verfasst. Bei etwaigem Zweifel über die Auslegung der Satzung ist deren dänischer Text entscheidend.